Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

in Bezug auf die Notbetreuung an Schulen gibt es zu Zeit folgende Regeln:
Die beruflichen Tätigkeitsbereiche, die eine Notbetreuung erlauben, wurden seit dem 23. April2020 ausgeweitet. Grundlage hierfür bildet die Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO).
Alleinerziehende Elternteile, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder die sich aufgrund einer Schul- und Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befinden, haben ab dem 27.04.2020 Anspruch auf die Teilnahme ihres Kindes an der Notbetreuung, sofern eine private Betreuung nicht anderwertig organisiert werden kann. Dies gilt für jede Erwerbstätigkeit des alleinerziehenden Elternteils, unabhängig von der Auflistung der Tätigkeitsfelder, die sich aus der Anlage der CoronaBetrVO ergeben.

https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-gesundheitsministeriums-zur-bekaempfung-der-corona-pandemie

Hier finden Sie unter Rubrik „Notbetreuung“ ein aktualisiertes Formular zum Nachweis des Betreuungsbedarfs.

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/index.html

Vom Ministerium nicht mehr vorgesehen ist eine Notbetreuung an Wochenenden und Feiertagen.
Kinder können das Betreuungsangebot nur wahrnehmen, wenn sie bezüglich des Corona-Virus nicht erkrankt oder erkrankungsverdächtig sind. Insbesondere dürfen Kinder, die von der örtlichen Ordnungsbehörde oder dem Gesundheitsamt unter häusliche Quarantäne gestellt worden sind, die Schule auf keinen Fall betreten und können daher an dem Angebot – mindestens vorübergehend – nicht teilnehmen.

Bitte informeren Sie uns zeitnah per E-Mail (kontakt@stmg.de), wenn Sie von dem Angebot der Notbetreuung Gebrauch machen wollen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr StMG-Team